28.05.2018 · Fachbeitrag · Nachlasspfleger
Werthaltiger Nachlass: Gebühren nach dem RVG nicht festsetzbar
| Ein als Nachlasspfleger bestellter Anwalt hat Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 1960, 1962 BGB i. V. m. § 1835 BGB. Gem. § 1835 Abs. 3 BGB gehören zum Aufwendungsersatz auch Tätigkeiten als Anwalt, die er nach dem RVG abrechnen kann. Der Anwalt kann die Prozessgebühren aber nicht gem. § 11 RVG gegen die unbekannten Erben als Partei festsetzen lassen. Bei einem werthaltigen Nachlass ist auch keine Festsetzung gem. § 168 Abs. 1 Nr. 2 FamFG möglich, weil es nicht um die Vergütung geht (OLG München 24.4.18, 31 Wx 366/16, Abruf-Nr. 201289 ). |
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