· Fachbeitrag · Nachlasspflegschaft
Geteilte Mitpflegschaft: Gericht kann bei Vorenthaltung im Nachlass befindlicher Unterlagen Zwangsgeld verhängen
| Haben mehrere Nachlasspfleger verschiedene Aufgabenkreise (sogenannte geteilte Mitpflegschaft), ist grundsätzlich jeder für seinen Bereich allein zuständig und vertritt den unbekannten Erben insoweit allein. Wenn beide Wirkungskreise betroffen sind und sich die Mitpfleger nicht einigen können, entscheidet das Nachlassgericht bzw. das Beschwerdegericht. Dieses muss durch geeignete Ge- und Verbote einschreiten, § 1837 Abs. 2 S. 1 BGB (OLG München 20.4.11, 31 Wx 274/10, ZErb 11, 196, Abruf-Nr. 113279 ). |
Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 181 | ID 29455530