· Fachbeitrag · Nachlassverfahren
Wann besteht ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG?
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar
| Das OLG Köln musste über ein Rechtsmittel gegen Verweigerung der Akteneinsicht nach Abschluss eines Nachlassverfahrens entscheiden (OLG Köln 5.10.20, 2 Wx 219/20). Ein Anwalt hatte die Akteneinsicht beantragt, da er in einem Honorarprozess gegen eine Mandantin von dieser mit dem Vorwurf eines Beratungsfehlers konfrontiert wurde. Aus den Akten erhoffte er sich Erkenntnisse, um dem Vorwurf entgegenzutreten. |
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragte Akteneinsicht und hatte dazu vorgetragen, er habe ein rechtliches Interesse daran, weil ein Fall von Parteiverrat i. S. d. § 356 StGB vorliege. Der jetzige Rechtsbeistand der Mandantin, der diese im Honorarprozess gegen den Antragsteller vertritt, sei als Nachlasspfleger zunächst „Gegner“ der Mandantin gewesen. Nun vertrete er sie als Mandantin.
Im Wege der Verfügung hat die Rechtspflegerin des zuständigen Nachlassgerichts dem Antragsteller mitgeteilt, dass „ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Akteneinsicht nicht vorliege, sodass dem Gesuch nicht entsprochen werden“ könne. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller beim Nachlassgericht Beschwerde eingelegt. Dieses hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.
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