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  • · Nachricht · Notarielles Ehegattentestament mit Verwirkungsklausel

    Vorlage eines Erbscheins erforderlich

    | Sofern die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt i. d. R. die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO) um die Erbfolge nachzuweisen. Das OLG Naumburg hat entschieden, in welchem Fall der Nachweis durch ein eröffnetes Testament nicht ausreicht (OLG Naumburg 11.12.18, 12 Wx 59/18). |

     

    Die Ehegatten (F und M) hatten im notariellen Testament verfügt, dass diese Verfügung unwirksam wird, wenn der Überlebende zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden Scheidungs- oder Aufhebungsklage eingereicht hat. Nach dem Tod des M wollte die F ein im Miteigentum der Ehegatten sowie ein im Alleineigentum des M stehendes Grundstück auf Tochter bzw. Enkelkind übertragen. Der Notar beantragte die Eigentumsumschreibung. Mit Zwischenverfügung gab das Grundbuchamt (GBA) ihm unter Hinweis auf die Verwirkungsklausel auf, eine Bestätigung des Familiengerichts binnen einer Frist vorzulegen, wonach zum Zeitpunkt des Todes des M keine Scheidungs- oder Aufhebungsklage anhängig war. Die Beschwerde dagegen blieb erfolglos.

     

    Die Eintragung der Tochter bzw. des Enkelkindes als jeweilige Eigentümer der Grundstücke des M setzt den Nachweis der Erbfolge der F und damit ihre Verfügungsbefugnis voraus. Grundsätzlich muss das GBA eine letztwillige Verfügung in Form einer öffentlichen Urkunde inhaltlich dahin überprüfen, ob sich daraus die Erbfolge ableitet, die Grundlage einer Grundbuchberichtigung, wie hier der Eigentümerstellung, sein soll. Bei dieser Überprüfung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO oblag dem GBA die Auslegung des Testaments und der Verwirkungsklausel (Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 35, Rn. 125, 126).

     

    Das Testament belegt nicht, dass die F Alleinerbin und damit Verfügungsberechtigte über die Grundstücke ist. Ein entsprechender Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrag würde sich auf ihre Erbenstellung auswirken. Es besteht eine Lücke im Nachweis der Erfolge. Die fehlende Antragstellung muss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden, da sie Wirksamkeitsvoraussetzung für die beantragte Grundbuchberichtigung ist und es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach Ehegatten keinen Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrag einreichen (OLG Hamm 8.2.11, I-15 W 27/11). Das GBA muss einen Erbschein verlangen, kann aber auch nach § 35 Abs. 1 Hs. 2. GBO eine eidesstattliche Versicherung der F in der Form des § 29 GBO oder für den Nachweis ausreichende Erklärungen der Beteiligten genügen lassen, wenn es damit den Nachweis der Erbfolge als erbracht ansieht (BGH 2. 6.16, V ZB 3/14).

     

    MERKE | Litzenburger warnt davor, wegen der Entscheidung generell auf Scheidungsklauseln in letztwilligen Verfügungen zu verzichten, um die Erbscheinskosten im Grundbuchverfahren zu vermeiden (beck-fachdienst Erbrecht 5/2019 vom 27.5.19). Sobald einer der Ehegatten die Scheidung wolle, seien im Allgemeinen auch gegenseitige erbrechtliche Zuwendungen unerwünscht.

     
    Quelle: ID 45956623