· Fachbeitrag · Notarverzeichnis und Dürftigkeitseinrede
Kostenübernahme für Notarverzeichnis
von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf
| Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis erstellen, dessen Kosten durch den Nachlass finanziert werden, §§ 2314, 260 BGB. Praxisprobleme entstehen, wenn der Erbe gegen den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten die Dürftigkeitseinrede („Unzulänglichkeit des Nachlasses“) erhebt. Das OLG München hat dazu aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Der pflichtteilsberechtigte Kläger (S) machte durch Stufenklage gegen die Beklagte, seine Mutter und Erbin (M), Ansprüche geltend. Er forderte mit dem Klageantrag gegen Übernahme der Kosten ein Notarverzeichnis. Die M wandte ein, der Nachlass sei überschuldet. Das Vorgehen des S sei rechtsmissbräuchlich. Der S hatte die Kostenübernahme vorprozessual mehrfach zugesichert. Hiergegen legte die M erfolglos Berufung ein (OLG München 1.6.17, 23 U 3956/16, Abruf-Nr. 195367).
Entscheidungsgründe
Das Verlangen des S nach einem notariellen Nachlassverzeichnis ist nicht rechtsmissbräuchlich. Es kann nicht darauf ankommen, dass die M betagt, krank und die Parteien zerstritten sind. Unerheblich ist auch, dass der S für das Verzeichnis angeblich keine Verwendung habe. Umgekehrt kann sich die M nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Zwar ist der Erbe berechtigt, bei fehlendem Nachlass entsprechend § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorlage eines (notariellen) Nachlassverzeichnisses zu verweigern. Das verbietet sich hier aber, weil der S der M die Übernahme der Notarkosten angeboten hat. Zudem war er bereit, die Kosten im Voraus direkt an den Notar zu überweisen. Der Einwand der M greift nicht, es könnten sich Nachforderungen ergeben. Denn das Notariat hatte der M ein Schreiben vorgelegt, das die Kosten ausgewiesen hat. Der Gebührenaufwand war beschränkt.
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