Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Öffentliches Recht

    Verkehrssicherungspflicht für Gräber

    | Der Nutzungsberechtigte eines Grabes ist für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung allein verantwortlich(VG Mainz 17.615, 3 K 782/14.MZ). |

     

    Die Steinumrandung eines Grabes hatte sich abgesenkt. Die beklagte Stadt forderte den Nutzungsberechtigten auf, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins zu gewährleisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Nutzungsberechtigte des Grabes Klage. Er habe nicht seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt. Vielmehr sei das Grab wegen des niedrigen Erdniveaus der dahinterliegenden aufgegebenen Grabstätte abgesackt. Das VG wies die Klage ab.

     

    Nach der Friedhofssatzung der Beklagten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (wie Umrandungen) so herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Sie können nicht umstürzen oder sich senken, auch wenn benachbarte Gräber geöffnet werden. Hiernach muss im Innenverhältnis zum Friedhofsträger allein der Nutzungsberechtigte die Grabstätte dauernd in verkehrsfähigem Zustand halten. Der Nutzer schafft dadurch eine Gefahrenquelle, dass er eine Grabanlage errichtet. Der Friedhofsträger muss das regelmäßig dulden. Vorliegend ist der Friedhofsträger auch nicht ausnahmsweise verantwortlich. Denn die angrenzende Geländehöhe hält sich im Rahmen des auf einem Friedhof Üblichen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 12/2015

    Quelle: ID 43486970