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  • · Nachricht · Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen

    Zuständig ist das mit der Erbausschlagung befasste AG

    | Das OLG Rostock ist zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aufgerufen, nachdem sich sowohl das AG Tostedt als auch das AG Stralsund für die Erhebung und Einziehung der Gebühr für die Erbausschlagungserklärung vom 25.10.11 vor dem AG Stralsund für unzuständig erklärt haben. |

     

    Zuständig ist das AG Stralsund als das Gericht, das die Erbausschlagungserklärung aufgrund eigener Zuständigkeit aus § 344 Abs. 7 FamFG aufgenommen hat. Es wird als das erste mit dieser konkreten Erbausschlagung befasste Gericht angesehen (OLG Rostock 5.6.12, 3 UH 1/12).

     

    Volltext der Entscheidung:

     

    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35?showdoccase=1&doc.id=KORE566972012&st=ent

    Quelle: ID 36375530