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  • · Fachbeitrag · Persönlichkeitsschutz

    Vermögensrechtlicher Schutzumfang des postmortalen Persönlichkeitsrechts

    von RA Dr. Jan-Peter Psczolla/Anna Porebska, Bonn

    | Die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind im Gegensatz zu den ideellen Bestandteilen vererblich. Die Erben werden Träger der vermögenswerten Befugnisse des Verstorbenen und können sich gegen eine unbefugte Verwertung im eigenen Namen wehren. Die Verfügungsbefugnis besteht aber nicht uneingeschränkt. Nachdem sich die Autoren in der vergangenen Ausgabe mit den ideellen Schutzwerten des Grundrechts befasst haben, erörtern sie nun den vermögensrechtlichen Schutz und zeigen die Grenzen des Rechts auf. |

    1. Aktivlegitimation: Erben als Träger der Vermögenswerte

    Die Erben sind als Träger der vermögenswerten Befugnisse an den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden, da sich ihr Recht aus seinem Persönlichkeitsrecht ableitet.

     

    Möglich ist, dass verschiedene Personen zur Wahrnehmung der ideellen und der vermögensrechtlichen Interessen berufen sind, etwa wenn es um die Zustimmung zur Verwertung eines Bilds des Verstorbenen in der Werbung geht. Der BGH weist darauf hin, dass auch im Urheberrecht bei Nutzungen, durch die urheberpersönlichkeitsrechtliche Belange berührt sind, sowohl der Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts als auch der Nutzungsberechtigte zustimmen müssen. Dies gilt auch bei der kommerziellen Verwertung (BGH GRUR 00, 709, 714).