· Fachbeitrag · Pflichtteilsunwürdigkeit
Formunwirksames Testamentist nicht stets eine unechte Urkunde
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
| Ein handschriftliches Testament, das der Erblasser nicht selbst geschrieben, aber unterschrieben hat, ist zwar zivilrechtlich formunwirksam, aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde, so das OLG Hamm. |
Sachverhalt
Die Erblasserin (E) hatte drei Kinder: die Klägerin (T) sowie aus der Ehe mit ihrem vorverstorbenen Ehemann (M) den beklagten Sohn (bS) und den Sohn (S). Die E hatte ein notarielles Testament errichtet, in dem sie u. a. den bS zum Alleinerben einsetzte. Später unterzeichnete die E ein handschriftliches, aber nicht von ihr stammendes Schriftstück, indem sie im Wesentlichen ihre Enkelin (EN), die Tochter der T bedachte. Nach dem Tod der E stritten die Parteien über die Erbfolge und darüber, ob die E mit diesem Schriftstück das notarielle Testament widerrufen hat. Dabei versicherte die T an Eides statt, die E habe das Schriftstück selbst verfasst und unterzeichnet. Inzwischen ist unstreitig, dass der bS aufgrund des notariellen Testaments Erbe ist. Die T verlangt erfolgreich ihren Pflichtteil. Der bS beruft sich mit seiner Berufung erfolglos auf Erbunwürdigkeit der T (OLG Hamm 12.7.16, 10 U 83/15, Abruf-Nr. 188510).
Entscheidungsgründe
Der T steht aus § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB ein Pflichtteilsanspruch in der zugesprochenen Höhe zu. Sie ist als Tochter der E Pflichtteilsberechtigte. E hat sie durch das notarielle Testament von der Erbfolge ausgeschlossen und den bS unstreitig zum Alleinerben bestimmt. Als eines von drei Kindern der verwitweten E beträgt ihre Pflichtteilsquote 1/6, § 2303 Abs. 1. S. 2, § 1924 Abs. 1, 4 BGB.
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