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  • · Fachbeitrag · Privatschriftliches Testament

    Ablieferungspflicht für Testamente

    | Wie kann eigentlich bei privatschriftlichen Testamenten ein ordnungsgemäßes Nachlassverfahren auf den Weg gebracht werden? Denn ggf. will der Besitzer des Testaments dieses lieber gar nicht eröffnen lassen. |

     

    Für privatschriftliche Testamente und auch Erbverträge (Damrau/Tanck/Roglmeier, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., § 2259 BGB Rn. 3) gilt eine Ablieferungspflicht, sobald der Ablieferungspflichtige vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 2259 Rn. 1). Der Besitzer des privatschriftlichen Testaments bzw. Erbvertrags ist danach verpflichtet, dieses bzw. diesen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) beim Nachlassgericht abzuliefern.

     

    Es soll verhindert werden, dass letztwillige Verfügungen unterdrückt werden. Die Testamentseröffnung soll gesichert werden, um ein ordnungsgemäßes Nachlassverfahren einleiten zu können (Damrau/Tanck/Roglmeier, a.a.O., § 2259 BGB Rn. 1). Neben dem unmittelbaren Besitzer kann auch ein Mitbesitzer verpflichtet sein, das Testament abzuliefern. Entscheidend ist, ob er tatsächlich Einfluss nehmen kann (Damrau/Tanck/Roglmeier, a.a.O., § 2259 BGB Rn. 5).