· Nachricht · Privatschriftliches Testament
Ablieferungspflicht für Testamente
| Wie kann eigentlich bei privatschriftlichen Testamenten ein ordnungsgemäßes Nachlassverfahren auf den Weg gebracht werden? Denn ggf. will der Besitzer des Testaments dieses lieber gar nicht eröffnen lassen. |
Für privatschriftliche Testamente und auch Erbverträge (Damrau/Tanck/Roglmeier, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., § 2259 BGB Rn. 3). gilt eine Ablieferungspflicht, sobald der Ablieferungspflichtige vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 2259 Rn. 1. Der Besitzer des privatschriftlichen Testaments bzw. Erbvertrags ist danach verpflichtet, dieses bzw. diesen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) beim Nachlassgericht abzuliefern.
Es soll verhindert werden, dass letztwillige Verfügungen unterdrückt werden. Die Testamentseröffnung soll gesichert werden, um ein ordnungsgemäßes Nachlassverfahren einleiten zu können (Damrau/Tanck/Roglmeier, a.a.O., § 2259 BGB Rn. 1). Neben dem unmittelbaren Besitzer kann auch ein Mitbesitzer verpflichtet sein, das Testament abzuliefern. Entscheidend ist, ob er tatsächlich Einfluss nehmen kann (Damrau/Tanck/Roglmeier, a.a.O., § 2259 BGB Rn. 5).
Das Testament muss aber nicht zwingend bei dem nach §§ 343, 344 FamFG zuständigen Nachlassgericht abgeliefert werden. Es reicht vielmehr, es beim nächstgelegen AG abzuliefern (BayObLG FamRZ 92, 1222).
PRAXISTIPP | Ein Beteiligter sollte notfalls beim Nachlassgericht anregen, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, da hiermit für ihn keine Kosten verbunden sind.
Vorsorglich sollte eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden wegen Urkundenunterdrückung, § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Grund: Dadurch wird es möglich, Erbunwürdigkeit durch Anfechtung nach § 2340 BGB i. V. m. § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB geltend zu machen (Damrau/Tanck/Roglmeier, a.a.O., § 2259 BGB Rn. 15).
Nicht ratsam ist es, dass betroffene Erben gegen den Testamentsbesitzer Klage auf Herausgabe an das Nachlassgericht erheben. Denn sie tragen das Kostenrisiko (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2259 Rn. 4).
Liefert der Besitzer das Testament nicht ab oder vernichtet er es sogar, macht er sich schadenersatzpflichtig. § 2259 BGB ist ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB (Damrau/Tanck/Roglmeier, a.a.O., § 2259 BGB Rn. 16). . |