· Fachbeitrag · Privatschriftliches Testament
Nachweis des Erbrechts gegenüber den Banken bei privatschriftlichem Testament
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob ein privatschriftliches Testament die Erbfolge eindeutig nachweist. Der BGH hat aktuell entschieden, in welchen Fällen die Banken ergänzende Erklärungen des oder der Erbprätendenten einholen oder sich weitere Unterlagen vorlegen lassen können. |
Sachverhalt
Die Eltern (V und M) der Kläger hatten ein handschriftliches Testament errichtet, in dem diese sich wechselseitig als Erben einsetzten. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollte das Vermögen auf die Kläger übergehen. Wenn ein Kläger beim Tod des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil verlange, solle er auch beim Tod des Letztverstorbenen nur den Pflichtteil erhalten. Nach dem Tod des V wurde das Testament eröffnet und der Sparkasse vorgelegt. Nach dem Tod der M wurde es erneut eröffnet. Die Kläger forderten die Sparkasse erfolglos unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls auf, die Konten der M frei zu geben. Die Kläger erwirkten einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach sie zu je 1/2-Anteil Erben nach der M sind. Dafür verauslagten sie Gerichtskosten. Außer den bei der Sparkasse geführten Konten gehörte zum Nachlass nur noch ein Guthaben bei einer anderen Bank, die jedoch keinen Erbschein verlangte. Die Sparkasse gab die Konten frei, lehnte es aber ab, die Kosten für den Erbschein zu übernehmen. Die Kläger haben erfolgreich die Übernahme der Kosten eingeklagt. Die Revision blieb dagegen erfolglos.
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Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Abruf-Nr. 185747). |
Entscheidungsgründe
Die Kläger haben gegen die Sparkasse einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB darauf, die Gerichtskosten für den Erbschein erstattet zu bekommen. Gegen die ihr obliegende Leistungstreuepflicht hat die Sparkasse dadurch verstoßen, dass sie die Freigabe der Konten davon abhängig gemacht hat, dass ein Erbschein vorgelegt wird. Hier reichte es aus, das handschriftliche Testament nebst Eröffnungsvermerk vorzulegen, um die Erbenstellung der Kläger nachzuweisen. Die Sparkasse hat die Erbscheinskosten unnötigerweise verursacht.
Der Erbe kann sein Erbrecht nachweisen durch einen Erbschein, ein öffentliches Testament, ein eigenhändiges Testament oder bei gesetzlicher Erbfolge durch Urkunden, aus denen sich diese ergibt. Auch wenn nur ein eigenhändiges Testament vorliegt, kann die Sparkasse nicht einschränkungslos oder im Regelfall verlangen, dass ein Erbschein vorgelegt wird (BGH ZEV 05, 388). Sie hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB zu kommen und so der Gefahr zu entgehen, doppelt in Anspruch genommen zu werden. Es sind aber auch die Interessen des Erben zu beachten, der durch Universalsukzession (§ 1922 BGB) in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Bank eingerückt ist. Es ist auch dem berechtigten Interesse des Erben Rechnung zu tragen, den Nachlass rasch und kostengünstig abzuwickeln. Dieser möchte regelmäßig nicht die Kosten eines Erbscheinsverfahrens aufwenden. Insoweit ist zu differenzieren:
Ein eröffnetes öffentliches Testament reicht i. d. R. aus, um die Rechtsnachfolge nachzuweisen (BGH ZEV 05, 388). Es gibt unterschiedliche Regelungen, nach denen nur eine beglaubigte Abschrift des öffentlichen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls (§ 348 Abs. 1 S. 2 FamFG) ausreicht, um die Erbfolge oder die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers nachzuweisen, z. B.
- § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GBO bei der Grundbuchberichtigung,
- § 12 Abs. 1 S. 4 HGB bei Handelsregisteranmeldungen und
Dies rechtfertigt es, dem eröffneten öffentlichen Testament auch im Verhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber eine widerlegbare Vermutung beizumessen, um die Erbfolge nachzuweisen. Hierfür spricht die rechtskundige Beratung durch den Notar. Es wird in besondere amtliche Verwahrung genommen, § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG. Als öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 ZPO begründet es vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs und ggf. der darin bezeugten weiteren Tatsachen, § 418 Abs. 1 ZPO.
Beim privatschriftlichen Testament kann eine solche Regel nicht aufgestellt werden. Es ist zwar gem. § 2231 BGB einem notariellen Testament gleichwertig. Im Vergleich dazu sind aber beim eigenhändigen Testament die Gefahren der Rechtsunkenntnis, unklarer Formulierungen, des Verlusts, seiner Unterdrückung oder Fälschung höher (MüKo/Hagena, BGB, 6. Aufl., § 2231 Rn. 24). Es ist Frage des Einzelfalls, ob es die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist, wenn eine beglaubigte Ablichtung nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls vorgelegt wird.
Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen: Eine gesteigerte Auslegungspflicht der Bank besteht nicht. Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge ist die Bank berechtigt, ergänzende Erklärungen des oder der Erbprätendenten einzuholen oder sich weitere Unterlagen, wie z. B. das Familienstammbuch oder einen Erbschein vorlegen zu lassen (vgl. Bunte, AGB Banken, 4. Aufl., Rn. 103; a.A. Günther, NJW 13, 3681, 3682 f.: i. d. R. Erbscheinsvorlage).
Hier wird durch das privatschriftliche Testament die Erbfolge hinreichend nachgewiesen. Das Testament weist die Kläger, die zudem auch die gesetzlichen Erben gewesen wären, zweifelsfrei als gewillkürte Erben aus. Zudem hat das Testament der Sparkasse bereits nach dem Tod des V vorgelegen, ohne dass sie damals etwas gegen die Gültigkeit eingewendet hätte. Dass und aus welchen Gründen sie nun Zweifel daran hat, dass die durch das eigenhändige Testament belegte Erbfolge richtig ist, hat sie nicht dargetan. Zweifel ergeben sich auch nicht aus der Pflichtteilsstrafklausel. Im Hinblick darauf, dass der jeweils andere Erbe davon profitiert hätte und daher dessen Berufung auf die Klausel zu erwarten gewesen wäre, handelt es sich um einen bloß abstrakten Zweifel.
Die Sparkasse handelte auch schuldhaft. Ein etwaiger Rechtsirrtum über die Verpflichtung eines Erben, einen Erbschein vorzulegen, wäre unerheblich, weil nicht unverschuldet. Dem beklagten Kreditinstitut musste bekannt sein, dass Erben ihr Erbrecht nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH nicht nur durch einen Erbschein, sondern auch auf andere Weise nachweisen können. Die vertragswidrige Forderung der Sparkasse, einen Erbschein vorzulegen, ist ursächlich dafür geworden, dass die Kläger einen Erbschein beantragt haben. Unstreitig ist der Erbschein ausschließlich aufgrund des Verlangens der Sparkasse beantragt worden. Er war im Übrigen nicht erforderlich, um den Nachlass im Übrigen abzuwickeln.
Relevanz für die Praxis
Mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung fort. Es gibt gesetzlich geregelte Fälle, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachweisen muss, z. B. § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis in anderer Form erbringen (BGH ZEV 05, 388). Deswegen hat der BGH die alte AGB Banken Nr. 5 für unwirksam erklärt (EE 13, 181). Hiernach konnte die Bank einen Erbschein verlangen, unabhängig davon, ob das Erbrecht im Einzelfall zweifelhaft war.
Zu beachten ist die vom BGH aufgestellte Vermutung, dass durch ein öffentliches Testament die Erbfolge regelmäßig nachgewiesen werden kann. Darauf sollten Sie in der Beratung hinweisen.
Weiterführender Hinweis
- BGH ZEV 05, 388 = WM 05, 1432, die vorliegende Entscheidung knüpft daran an