· Fachbeitrag · Prozessrecht
Gerichtliche Verwertung von Gutachten aus dem Erbscheinsverfahren im streitigen Verfahren
| Eine Verwertung eines im Erbscheinsverfahren eingeholten Gutachtens gem. § 411a ZPO im streitigen Verfahren über die Feststellung der Erbenstellung setzt einen Hinweis des Gerichts an die Parteien auf das beabsichtigte Verfahren voraus. Nur dadurch können sie noch Stellung nehmen und ihre prozessualen Rechte ausüben, insbesondere gem. § 411 Abs. 4 ZPO Einwendungen gegen das Gutachten erheben oder gem. §§ 402, 397 ZPO die Anhörung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung beantragen ( BGH 23.11.11, IV ZR 49/11, n.v., Abruf-Nr. 120137 ). |
PRAXISHINWEIS | Es reicht nicht aus, dass das Gericht die Beiziehung der Nachlassakten, in denen sich das Gutachten befindet, den Parteien mitteilt. Hierdurch können die Akten nur ggf. im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Beim Verfahren gem. § 411a ZPO greifen die allgemeinen Regeln für den Sachverständigenbeweis (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl, § 411a, Rn. 1). |