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Keine Bestellung eines Ergänzungspflegers für Erbausschlagung eines Minderjährigen
| Anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist diesem zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses i.S. von § 41 Abs. 3 FamFG nur ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB festgestellt sind ( BGH 12.2.14, XII ZB 592/12, MDR 14, 420, Abruf-Nr. 140743 ). | Mehr dazu lesen Sie in der Ausgabe 5 von EE.
Quelle: ID 42657627