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  • 19.12.2016 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Nachlassverfahren: Diese Personen sind zu beteiligen

    | Gem. § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG sind diejenigen am Erbscheinsverfahren zu beteiligen, die nach dem Inhalt einer Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen. Auf Antrag sind sie am Erbscheinserteilungsverfahren zu beteiligen, wenn das Bestehen eines Erbrechts nicht von vornherein gänzlich fernliegend erscheint. Ob ein Erbrecht tatsächlich besteht, ist erst nach förmlicher Beteiligung am Verfahren abschließend zu klären (OLG München 8.11.16, 31 Wx 254/16, Abruf-Nr. 190082 ). |