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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Versterben des Erblassers an einem unbekannten Ort

    | Ist die Erblasserin an einem unbekannten Ort verstorben, ist es vertretbar, ihren letzten bekannten Wohnsitz als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts heranzuziehen. Befand sich dieser Wohnsitz in ehemaligen deutschen Gebieten, ist die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Schöneberg nicht willkürlich ( KG 19.12.13, 1 AR 22/13 ). |

     

    Das AG Schöneberg ist als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Ist das angerufene Gericht örtlich unzuständig, muss es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig erklären und die Sache an das zuständige Gericht verweisen, § 3 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 FamFG. Einen solchen Beschluss hat das AG Charlottenburg gefasst. Der Beschluss ist für das darin als zuständig bezeichnete AG Schöneberg bindend, § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG. Eine Rückverweisung durch das AG Schöneberg kam deshalb nicht in Betracht.

     

    Ein Fall ausnahmsweise nicht eintretender Bindungswirkung liegt nicht vor. Dies setzt voraus, dass die Verweisung offensichtlich gesetzwidrig ist, sodass sie objektiv willkürlich erscheint. Das ist aber ersichtlich nicht der Fall. Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das AGt Schöneberg zuständig, § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG. Diese Vorschrift ist nach Aufhebung des ZustErgG auf Erbfälle in ehemals deutschen Gebieten entsprechend anzuwenden (Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 343, Rdn. 65). Der letzte bekannte Wohnsitz der Erblasserin war in Breslau und befand sich deshalb im Ausland i.S. des § 343 Abs. 2 FamFG. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Erblasserin im Inland i.S. dieser Vorschrift verstorben ist. Nachweise hierzu lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Es ist deshalb vertretbar, den letzten bekannten Wohnsitz der Erblasserin als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts heranzuziehen.

     

    (Quelle: http://openjur.de/u/672586.html)

    Quelle: ID 42616027