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  • · Nachricht · Sorgerechtsentzug des Verstorbenen

    Anordnung der Urnenbestattung gegenüber leiblichem Kind kann unbillig sein

    | Die Bestattungspflicht des leiblichen Kindes ist ausnahmsweise unbillig, wenn dem Verstorbenen (gleichzeitig mit dem anderen Elternteil) das Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 5 BGB a.F. gerichtlich entzogen wurde, weil damit sinngemäß eine Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten des Verstorbenen festgestellt werden sollte. Dagegen begründen gestörte oder zerrüttete Familienverhältnisse, fehlende Bindung und vernachlässigte familiäre Pflichten allein ebenso wenig eine Unbilligkeit, wie das Ausschlagen des Erbes (VG Oldenburg 5.9.12, 5 A 1368/11). |

     

    Die Klägerin ist die Tochter des verstorbenen Herrn K. Dieser hinterlässt noch zwei weitere Söhne. Der Verstorbene war zum Zeitpunkt seines Ablebens von allen seinen Ehefrauen geschieden. Zu seinen Kindern unterhielt er keinen Kontakt und hatte keinerlei Unterhaltsleistungen erbracht. Die Klägerin kam mit ihrem Bruder in ein Kinderheim, nachdem ihre Mutter sie bei ihren Großeltern, den Eltern des Verstorbenen, ausgesetzt hatte. Anschließend wurde das Sorgerecht auf eine Tante übertragen.

     

    Die Beklagte bemühte sich vergebens etwaige Bestattungspflichtige aufzufinden. Sie veranlasste die Einäscherung des Verstorbenen. Kurz darauf ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid an, die Urne mit den Ascheresten des Verstorbenen auf eigene Kosten beisetzen zu lassen. Zudem drohte sie die Ersatzvornahme an. Nachdem die Klägerin dem nicht nachkam, veranlasste die Beklagte die Beisetzung der Urne. Die Klägerin schlug die Erbschaft aus. Die Beklagte forderte die Klägerin sowie deren Brüder zur Zahlung der Bestattungskosten auf.

     

    Die Klägerin weigerte sich und wies darauf hin, dass beiden Elternteilen das Sorgerecht wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen worden sei. Ihre Anfechtungsklage führt zum Erfolg.

     

    Quelle: ID 36806290