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  • · Nachricht · Sozialhilferecht

    Kein Einsatz der Sterbegeldversicherung für die Hilfe zur Pflege für die stationäre Unterbringung im Pflegeheim

    | Der Einsatz einer Sterbegeldversicherung kann im Einzelfall eine Härte i. S. d. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII darstellen, wenn deren Zweckbindung verbindlich festgelegt ist (SG Gießen 14.8.18, S 18 SO 65/16). |

     

    Zum Sachverhalt: Der 1939 geborene Ehemann der Klägerin (F) war in einem Seniorenzentrum als Selbstzahler untergebracht. Später beantragte die F bei dem beklagten Landkreis (LK) die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Mit den angefochtenen Bescheiden lehnte der LK es ab, die beantragten Leistungen für einen bestimmten Zeitraum zu zahlen, da die Eheleute über ein Vermögen verfügten. Bei der Ermittlung des Vermögensstands berücksichtigte der LK den Rückkaufswert der Sterbegeldversicherungen der Eheleute, weil die Versicherungen jederzeit gekündigt werden könnten und somit sofort verwertbar seien.

     

    Zu den Entscheidungsgründen: Die Klage dagegen war erfolgreich. Die Sterbegeldversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Mittel der Alterssicherung i. S. v. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII und damit nicht zu verwerten.

     

    Im Gegensatz zum Tatbestand der angemessenen Lebensführung nimmt der Begriff der Alterssicherung spezifisch auf die Belange alter Menschen Bezug. Er kann folglich auch die Vorsorge für den Fall des Todes einschließen, da diese ein wichtiges Anliegen alter Menschen ist.

     

    Bei § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII handelt es sich nur um ein Regelbeispiel, sodass die Härteklausel auch in anderen Fällen greifen kann. Grundsätzlich erfordert die Annahme eines Härtefalls eine angemessene, an den Umständen des Einzelfalles atypische, besondere Belastung. Dazu zählt die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevermögens. Das Sozialhilferecht muss dem Einzelnen ein menschenwürdiges Leben erfüllen, sodass besonderen Bedürfnissen jenseits von Luxus Rechnung zu tragen ist. Die Vorsorge für eine den persönlichen Vorstellungen entsprechende angemessene Bestattung ist daher zu respektieren, zumal die für die Bestattungsvorsorge verwendeten Mittel nicht verwendet werden, um den Bedarf zu Lebzeiten zu decken. Die finanzielle Vorsorge für den eigenen Todesfall betrifft zwar nicht unmittelbar die Lebensführung. Es ist aber ein höchstpersönliches Anliegen, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt ist. Eine Härte stellt die Verwertung des für die Bestattung angesparten Vermögens aber nur dar, wenn diese strikt zweckgebunden ist. Die Zweckbindung muss sich rechtssicher feststellen lassen.

     

    MERKE | Das heißt, das Ansparen auf einem gewöhnlichen Konto reicht dafür nicht aus. Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorge- ebenso wie -treuhandverträge genügen aber dem Grundsatz der strikten Zweckbindung.

     

    Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen vom 13.9.18

    Quelle: ID 45519659