· Fachbeitrag · Sozialhilferecht
Kein Einsatz des Vermögens aus der Bestattungsvorsorge für Heimkosten
von RAin und Notarin Susanne Pfuhlmann-Riggert, FA Familienrecht und FA Sozialrecht, Mediatorin, Neumünster
| Muss das für die Bestattungsvorsorge angesparte Vermögen versilbert werden, wenn Sozialhilfebedürftigkeit z. B. im Fall von Pflegebedürftigkeit eintritt? Das SG Gießen hat sich jetzt mit dieser Frage befasst. |
Sachverhalt
Die Klägerin (F) begehrte die Übernahme nicht gedeckter Heimpflegekosten für ihren Ehemann (M) durch den Sozialhilfeträger (SHT). F und M verfügten über zwei Sterbegeldversicherungen, deren Auflösung einen Rückkaufswert von insgesamt rd. 2.700 EUR ergeben hätte. Der SHT lehnte die Übernahme der Heimkosten für die ersten vier Monate mit der Begründung ab, dass F und M vorrangig das Vermögen aus den Sterbegeldversicherungen einsetzen müssten, um die Heimkosten zu decken. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich (SG Gießen 14.8.18, S 18 SO 65/16, Abruf-Nr. 205260).
Entscheidungsgründe
Die Sterbegeldversicherungen stellen Vermögen i. S. d. § 90 SGB XII dar. Für den Bedarf des M ist nicht nur sein eigenes Vermögen, sondern auch das der F einzusetzen, da nicht getrennt lebende Ehepartner eine sog. Einsatzgemeinschaft bilden. Das Vermögen ist auch verwertbar, da die Versicherungen gekündigt werden können.
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