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  • 28.08.2019 · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Anspruch auf Witwenrente trotz nur viertägiger Ehe

    | Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, § 46 Abs. 2a SGB VI. Das SG Karlsruhe hat über einen solchen Ausnahmefall entschieden (SG Karlsruhe 6.11.18, S 10 R 1885/17, Abruf-Nr. 210613 ). |