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  • · Nachricht · Sozialrecht

    Erbschaft während des Bezugs von Sozialleistungen nach dem SGB II

    | Eine während des Bezugs von Sozialleistungen nach dem SGB II anfallende Erbschaft ist nach § 12 SGB II anzurechnen (SG Karlsruhe 26.1.16, S 17 AS 4357/14). |

    Das Jobcenter bewilligte dem Kläger Leistungen unter Anrechnung einer Miterbschaft aus dem Tod seiner Mutter, die vor Beginn des Leistungsbezugs verstorben war. Die Erbschaft floss dem Kläger erst während des Leistungsbezugs zu. Deswegen wertete das Jobcenter diese als Einkommen nach § 11 SGB II. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung des Erbes als Einkommen.

     

    Die Klage war erfolgreich: Bei der Erbschaft handelt es sich um Vermögen i. S. des § 12 SGB II, nicht um Einkommen nach § 11 SGB II:

     

    Einkommen ist grundsätzlich alles das, was jemanden nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält.

     

    Vermögen ist das, was er vor Antragstellung bereits gehabt hat. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss. Ausnahme: Es wird rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Ein solcher rechtlich maßgeblich anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 BGB, nach dem mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge), was nach § 1922 Abs. 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gilt. Demzufolge muss die Erbschaft als Vermögen nach § 12 SGB II angerechnet werden. Im zu entscheidenden Fall überstiegen die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II das Erbe, sodass ein höherer Arbeitslosengeldanspruch bestanden hat.

     

    Quelle: Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 26.1.16; http://sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Zur+Anrechnung+einer+Erbschaft+waehrend+des+Bezugs+von+Sozialleistungen+nach+dem+SGB+II/?LISTPAGE=3632228

     

    Quelle: ID 43848836