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Stadt muss Kosten für Grabstein tragen
| Das SG Mainz hat entschieden: Zu den Bestattungskosten können auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehören. |
Die Klägerin (M) beantragte 2010 eine Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter (T) bei dem Sozialamt der beklagten Stadt. Diese bewilligte ihr daraufhin einen Betrag für die Bestattungs- und Friedhofskosten. Anfang 2014 beantragte die M die Übernahme von Grabsteinkosten (3.100 EUR) und fügte ihrem Antrag eine Rechnung bei. Diesen Antrag lehnte die Stadt ab. Es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der beschaffte Grabstein sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Grabsteine könnten bereits zu einem Preis von 300 EUR erworben werden. Hiergegen wandte sich die M an das SG.
Das SG hat der Klage teilweise stattgegeben und der M einen Betrag von 1.856,40 EUR zugesprochen. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass zu den Bestattungskosten im Fall der M auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Betrag in Höhe von 1.856,40 EUR. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die seitens des Gerichts angefordert wurden.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 7/18 vom 26.6.18