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  • · Nachricht · Sterbeurkunde

    OLG Karlsruhe: Doktortitel des Verstorbenen wird nicht mehr eingetragen

    | Nach dem Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes am 01.01.09 ist der akademische Grad des Verstorbenen im Sterberegister und in der Sterbeurkunde nicht einzutragen (OLG Karlsruhe 11.12.12, 11 Wx 42/10). |

     

    Sterbeurkunde und Sterberegister sollen nur noch die nötigsten Daten erfassen. So wird in der Sterbeurkunde teilweise nicht mehr der akademische Grad des Verstorbenen angegeben. Dies unterlassen die Stadtverwaltungen zu Recht, so das OLG Karlsruhe.

    Sachverhalt

    Die Witwe eines verstorbenen Arztes hatte geklagt, weil der Doktortitel ihres Ehemannes nicht in die Todesurkunde aufgenommen wurde. Die Arztwitwe berief sich auf Gewohnheitsrecht. Es sei üblich, dass der akademische Grad eines Verstorbenen in der Todesurkunde vermerkt wird.

    Entscheidungsgründe

    Dies trifft grundsätzlich zu. Seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2009 ist diese Praxis jedoch hinfällig. Der Gesetzgeber hat sich nämlich entschlossen, die Eintragungspraxis bei Sterbefällen erheblich zu straffen. Nur noch die nötigsten Angaben sollen im Register gemacht werden. Unter anderem wird sogar auch der Beruf nicht mehr angegeben. Schon von daher muss auch der akademische Grad unerwähnt bleiben. Er verbrieft nämlich nur eine akademische Leistung, die für das Sterberegister irrelevant ist.

     

    Die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes haben ausdrücklich verlangt, im Sterberegister nur noch wirklich notwendige Daten aufzunehmen.

     

    Durch ein gestrafftes Register werden die Rechte des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen nicht verletzt. Angehörigen steht es frei, den Doktortitel des Verstorbenen wie bisher zu erwähnen. Dass der Doktortitel in der Sterbeurkunde nicht erwähnt wird, trifft keine Aussage darüber, ob der Verstorbene einen akademischen Grad erworben hatte.

    Praxishinweis

    Das OLG Nürnberg widerspricht dem: Der Doktortitel gehöre demnach auch in eine Sterbeurkunde. Die hiesigen Richter wiesen ihr örtliches Standesamt in einem Beschluss deshalb an, dem Namen eines Verstorbenen dessen akademischen Grad voranzustellen.

     

    Lesen Sie den Volltext der Entscheidung des OLG Karlsruhe!

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=16411

    Quelle: ID 37390260