· Nachricht · Stufenklage
Streitwert einer „steckengebliebenen Stufenklage“ des Pflichtteilsberechtigten
| Das OLG München (14.8.23, 33 W 321/23, Abruf-Nr. 237533 ) hat in einem Beschwerdeverfahren zur Höhe des Streitwertes einer Stufenklage entschieden, die vor der Entscheidung über die Zahlungsstufe durch Erledigungserklärung des Klägers endete. Dabei wichen die zu Verfahrensbeginn mitgeteilten wirtschaftlichen Erwartungen letztlich erheblich von dem tatsächlichen Wert ab. |
Der enterbte Kläger nahm die als Alleinerbin eingesetzte Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft in Anspruch. Seine Pflichtteilsquote bezifferte er auf 1/16, den Wert seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf mindestens 10.000 EUR.
Nach einem rechtskräftigen Teilurteil, in dem die Beklagte zur Vorlage eines Verkehrswertgutachtens hinsichtlich einzelner, zum Nachlass gehörender Gegenstände verurteilt wurde, erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und teilte bei dieser Gelegenheit mit, dass die Beklagte auf seine Pflichtteilsansprüche 265.000 EUR gezahlt habe.
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