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  • · Fachbeitrag · Teilungsversteigerung

    Der Beitritt zu einer Teilungsversteigerung: wichtiges Instrument mit Regresspotenzial

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Gerichtliche Teilungsversteigerungen, auch im erbrechtlichen Kontext, nehmen weiter zu. In EE 21, 64 und 83 wurde dargelegt, wie ein Teilungsversteigerungsverfahren durch Antragstellung in Gang kommt. Der folgende Beitrag erklärt die Notwendigkeit eines Beitritts zum Verfahren für Beteiligte sowie die Bedeutung dieser Thematik für den anwaltlichen Berater. |

    1. Antragsgegner kann durch Beitritt zum Antragsteller werden

    Bezüglich eines Grundstücks können nicht mehrere Zwangsversteigerungsverfahren parallel betrieben werden. Vielmehr gilt, dass das Gericht nur ein einziges Gesamtversteigerungsverfahren anordnet. Innerhalb eines solchen Verfahrens betreibt jeder einzelne Miteigentümer bzw. Pfändungsgläubiger sein eigenes Verfahren. Dies gilt aber nur, wenn durch den bzw. die anderen Miteigentümer ebenfalls die Versteigerung beantragt wird. Dadurch kannjeder Antragsgegner im Versteigerungsverfahren ebenso zum Antragsteller werden, indem er bzw. der Pfändungsgläubiger zu dem bereits angeordneten Verfahren den sog. Beitritt erklärt (§ 180 Abs. 1 ZVG i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 1 ZVG). Er hat damit dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag hin die Versteigerung angeordnet wäre (§ 180 Abs. 1 ZVG i. V. m. § 27 Abs. 2 ZVG).

     

    Beachten Sie | Der Beitritt ist das wichtigste Instrument zur Verteidigung und empfiehlt sich immer dann, wenn das Verfahren nicht verhindert werden kann und man der Teilungsversteigerung nicht tatenlos ausgeliefert sein will. Denn erst der Beitritt bewirkt eine direkte Einflussnahme auf das Verfahren und berechtigt an einer aktiven Teilnahme. Nur über einen Beitritt lässt sich eine vollständige Abhängigkeit von dem das Verfahren anordnenden ersten Antragsteller in der alles entscheidenden Zuschlagsfrage verhindern. Ohne einen Beitritt kann der alleinige Antragsteller ohne jede Begründungspflicht jeden Zuschlag verhindern. Er kann risikolos die Gebote hochtreiben. Er kann durch diese Möglichkeit andere eventuelle Interessenten vom Bieten abhalten und deshalb selbst billigst ersteigern (Kogel, FamRB 03, 403, 406).