· Fachbeitrag · Totenfürsorge
Konkludente Bestimmung und Überwachung des Totenfürsorgeberechtigten
von Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz
| Der Verstorbene kann auch im Testament denjenigen bestimmen, dem die Totenfürsorge zustehen soll; das kann auch konkludent geschehen. Die Überwachung dieser Person kann angeordnet werden. An die Annahme, der Verstorbene habe eine solche Überwachung gewünscht, sind hohe Anforderungen zu stellen. Dies hat das LG Nürnberg/Fürth entschieden. |
Sachverhalt
Die Verstorbene (V) setzte in ihrem handschriftlichen Testament ihren Sohn (S) zum Alleinerben ein. Ihre Tochter (T) enterbte sie und entzog ihr unter dem Hinweis auf eine Unterschlagung den Pflichtteil. Als letzten Wunsch äußerte die V, dass sie eine Erdbestattung im Grab ihrer Eltern in B. wünsche. Falls dies nicht möglich sei, solle eine Urnenbestattung in diesem Grab stattfinden; die T solle von ihrem Tod nicht verständigt werden und auch nicht an der Beerdigung teilnehmen. S veranlasste die Beisetzung der Urne anonym in N. T hat erfolglos PKH beantragt: erstens für eine Klage gegen S auf Zustimmung zur Umbettung der Urne von N. nach B.; zweitens für einen Kostenvorschuss für die Umbettung und die erneute Beisetzung (LG Nürnberg-Fürth 19.6.18, 6 O 1949/18, Abruf-Nr. 205154).
Entscheidungsgründe
Das Recht und auch die Pflicht zur Totenfürsorge steht in erster Linie dem-jenigen zu, den der Verstorbene ausdrücklich oder konkludent mit den Angelegenheiten der Bestattung betraut. Diese Aufgabenzuweisung hat mit dem Erbrecht nichts zu tun; sie muss deshalb auch nicht in einer der Formen der Verfügung von Todes wegen erfolgen. Der Betraute muss nicht zu den näheren Angehörigen des Verstorbenen zählen (BGH FamRZ 92, 657).
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