16.11.2015 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Aussetzen des Verfahrens nach Tod der Partei vor Rechtshängigkeit
| Verstirbt die durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Partei, muss das Gericht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten (oder des Gegners) anordnen, das Verfahren gem. § 246 Abs. 1, 2. HS. BGB auszusetzen. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Kläger vor Rechtshängigkeit verstorben ist (BGHZ 121, 263). Wenn der Rechtsnachfolger bereits rechtswirksam seine Absicht angezeigt hat, das Verfahren fortzusetzen, wird das Verfahren fortgeführt (OLG Düsseldorf 24.2.15, I-24 W 2/15, MDR 15, 1205, Abruf-Nr. 145780 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses EE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig