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  • 16.11.2015 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Aussetzen des Verfahrens nach Tod der Partei vor Rechtshängigkeit

    | Verstirbt die durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Partei, muss das Gericht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten (oder des Gegners) anordnen, das Verfahren gem. § 246 Abs. 1, 2. HS. BGB auszusetzen. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Kläger vor Rechtshängigkeit verstorben ist (BGHZ 121, 263). Wenn der Rechtsnachfolger bereits rechtswirksam seine Absicht angezeigt hat, das Verfahren fortzusetzen, wird das Verfahren fortgeführt (OLG Düsseldorf 24.2.15, I-24 W 2/15, MDR 15, 1205, Abruf-Nr. 145780 ). |