09.11.2016 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Erbe und Testamentsvollstrecker am Erfüllungsort verklagbar
| Der Erfüllungsort für die Zahlungspflichten des Erblassers – vorliegend aus einem Heimvertrag – ist gem. § 29 Abs. 1 ZPO auch der maßgebliche Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Erbin und des Testamentsvollstreckers. Denn der vertragliche Charakter der Verpflichtung ändert sich nicht, wenn anstelle der Verstorbenen der Erbe und der Testamentsvollstrecker in Anspruch genommen werden. Die Gesamterbfolge ändert an der vertraglichen Verpflichtung nichts (OLG Karlsruhe 21.4.16, 209 AR 2/16, ZEV 16, 601 [Ls.], Abruf-Nr. 189747 ). |
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