· Nachricht · Verwahrungsvertrag
Erben erhalten keine Entschädigung für verlorene Zahnprothese des Erblassers
| Manchmal sind persönliche Gegenstände unauffindbar. Dafür muss im Falle eines Verwahrvertrags derjenige einstehen, der den Gegenstand verwahrt und dann verloren hat. Das LG Osnabrück hat nun entschieden, dass aber die Erben nicht berechtigt sind, im Fall für den Verlust einer verlorenen Zahnprothese des Erblassers entschädigt zu werden (LG Osnabrück 10.12.18, 7 O 1610/18). |
Zum Sachverhalt: Der Vater der Klägerin befand sich im Sommer 2017 in stationärer Behandlung in einer Klinik. Trägerin der Klinik ist die Beklagte. Im Laufe des stationären Aufenthalts verschwand die Zahnprothese des Vaters und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Eine Verständigung mit dem Vater war wegen seiner erheblichen kognitiven Einschränkungen nur sehr eingeschränkt möglich. Nach dem Tod des Vaters verlangt die Klägerin für die Erbengemeinschaft Wertersatz für die verlorene Prothese.
Zu den Entscheidungsgründen: Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Verlust einer Zahnprothese wirke in erster Linie auf nicht materieller Ebene. Die Beeinträchtigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Die Zahnprothese diene wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese. Auch ein bei einem Unfall Verletzter könne nur Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und er nur „fiktiv“ solche Kosten geltend mache. Daher sei auch der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage ‒ ohne Neuanfertigung einer Prothese ‒ verwehrt.
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 28/18 vom 12.12.18