Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Vor- und Nacherbfolge

    Nacherbe kündigt ein Mietverhältnis

    | Der BGH hat aktuell entschieden: Das Recht des Nacherben, ein vom Vorerben über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehendes Wohnraummietverhältnis außerordentlich zu kündigen, setzt Folgendes voraus: Der Nacherbe muss die gesetzliche Kündigungsfrist nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB einhalten. Zudem muss er ein berechtigtes Interesse daran haben, das Mietverhältnis zu beenden, § 573d Abs. 1, § 573 Abs. 1 S. 1 BGB ( BGH 1.7.15 VIII ZR 278/13, Abruf-Nr. 178367). |

     

    Dem vorgenannten Kündigungsrecht des Nacherben steht ein im Wohnraummietvertrag zwischen dem Vorerben und dem Mieter vereinbarter Ausschluss des Rechts des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht entgegen.

     

    Dem Nacherben ist nach Treu und Glauben eine Kündigung nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB allerdings verwehrt, wenn er entweder

    • unabhängig von §§ 2135, 1056 Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden ist oder
    • er dem Abschluss des Mietvertrags durch den Vorerben zugestimmt hat oder
    • der Abschluss eines für den Vermieter unkündbaren Mietvertrags über den Nacherbfall hinaus einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprochen hat, sodass der Nacherbe gegenüber dem Vorerben verpflichtet gewesen wäre, dem Mietvertrag zuzustimmen.

     

    Mehr dazu in der September-Ausgabe von EE.

    Quelle: ID 43550099