· Fachbeitrag · Vor- und Nacherbschaft
Richtige Vollstreckung durch Gläubiger des Nacherben und bei Immobiliarvollstreckung
von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Vollstreckungspraxis spielen Fragen der Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft eine große Rolle. Ging es in EE 20, 136 zuletzt um Optionen und Modalitäten der Zwangsvollstreckung des Eigengläubigers, befasst sich der folgende Beitrag mit weiteren Einzelfragen. Nach einem Vorerben kommen zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel nach dem Tod des Vorerben, ein Nacherbe oder ggf. mehrere Nacherben zum Zug (§ 2139 BGB). Insofern können durchaus mehrere Jahre vergehen, bis Nacherben wirtschaftlich auf das Ererbte zugreifen können. Hier stellt sich die Frage, wie Gläubiger vorgehen können. Des Weiteren wird die Immobiliarvollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft thematisiert. |
1. Vollstreckung durch Gläubiger des Nacherben
Hier ergeben sich für Gläubiger des Nacherben unterschiedliche Vollstreckungsmöglichkeiten, je nachdem, ob es einen (Mit-)Vorerben gibt oder ob mehrere (Mit-)Vorerben existieren.
a) Nur ein Vor- bzw. Nacherbe existiert: Pfändung des Anwartschaftsrechts
Wenn nur ein Vorerbe existiert, was sich regelmäßig aus einem vorhandenen Testament oder Erbvertrag ergibt, hat der Nacherbe ein sog. Anwartschaftsrecht, das gemäß §§ 829, 857 ZPO pfändbar ist.
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