· Fachbeitrag · Zusammenveranlagung von Ehegatten
Das verräterische Testament
von Dr. Karsten Webel, LL. M. (Indiana), Hamburg
| In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass auch unvorhergesehene Kleinigkeiten dazu führen können, dass Steuerhinterziehungen entdeckt werden und viele Verfahren aus den Regionalämtern heraus angestoßen werden. Dabei können sich auch Taten, die aus der Sicht der Täter nur „kleine Sünden“ darstellen, finanziell erheblich auswirken. Und manchmal kommt es auch zu auf den ersten Blick überraschenden Ergebnissen. |
1. Ausgangspunkt: Testamente eines Täters
Die Eheleute (M und F) wurden seit Ende der Siebzigerjahre zusammen veranlagt und sind seitdem auch unter einer gemeinsamen Adresse gemeldet. Der Ehemann (M) ‒ alleiniger Gesellschafter einer Versicherungsvermittlungs-GmbH ‒ verstarb 2019. Bis einschließlich 2017 hatten die Ehegatten gemeinsame ESt-Erklärungen abgegeben. Für 2018 reichte die nicht selbstständig tätige Ehefrau (F) nach dem Tod des M 2020 eine Steuererklärung ein und beantragte, mit dem verstorbenen M gemeinsam veranlagt zu werden.
Anlässlich des Todes des M wurden zwei Testamente, eine Testamentsänderung und ein Erbvertrag eröffnet. Bereits aus dem ältesten Testament aus 2006 ergab sich, dass der M zwar verheiratet war, aber schon mindestens seit 1994 von der F getrennt lebte. In § 2 des Testaments wurde die langjährige Lebensgefährtin des M, Frau Y (Y), als alleinige unbeschränkte Erbin des M eingesetzt. Es ist davon auszugehen, dass der M diese Regelung traf, um Y abzusichern. Als Wohnanschrift des M war im Testament die Wohnanschrift der Y und nicht seine Meldeanschrift bei der F angegeben.
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