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  • · Nachricht · Zuständiges Nachlassgericht

    Pflegewohnzentrum als letzter Wohnsitz des Erblassers

    | Verstirbt der Erblasser in einem „Pflegewohnzentrum“, so stellt dieses seinen letzten Wohnsitz dar, wenn nicht mit einer Rückkehr des Betroffenen in seine Wohnung zu rechnen war (OLG Düsseldorf 29.10.12, I-3 Sa 5/12, Rpfleger 13, 205; FUR 13, 235). |

     

    Erklären sich zwei beteiligte Nachlassgerichte für unzuständig, gilt: Ist der Eintritt der Rechtskraft der Unzuständigerklärungen nach Aktenlage nicht zu ermitteln, reicht es für die Annahme der Rechtskraft aus, dass beide Gerichte sich ausdrücklich in Beschlussform unter Bekanntmachung dieser Entscheidung an die Beteiligten für unzuständig erklärt haben.

     

    Hat eines der Gerichte sich nicht nur für unzuständig erklärt, sondern die Sache ausdrücklich durch Beschluss an das andere Gericht verwiesen, so ist dieser nicht bindend, wenn das verweisende Gericht die für die Annahme seiner Unzuständigkeit maßgeblichen Umstände nicht nachvollziehbar aufgezeigt hat.

    Quelle: ID 39367860