· Fachbeitrag · Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Zuständigkeit des AG Schöneberg
| Ist die Erblasserin an einem unbekannten Ort verstorben, ist es vertretbar, ihren letzten bekannten Wohnsitz als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts heranzuziehen. Befand sich dieser Wohnsitz in ehemaligen deutschen Gebieten, ist die Verweisung des Verfahrens an das AG Schöneberg nicht willkürlich ( KG 19.12.13, 1 AR 22/13, ZEV 14, 163 = MDR 14, 351, Abruf-Nr. 141277 ). |
PRAXISHINWEIS | Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das AG Schöneberg zuständig, § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG. Diese Vorschrift ist nach Aufhebung des ZustErgG auf Erbfälle in ehemals deutschen Gebieten entsprechend anzuwenden (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 343, Rn. 46, 65). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Erblasser im Inland verstorben ist, ist es vertretbar, die Zuständigkeit an den letzten bekannten Aufenthalt (im Ausland) anzuknüpfen. |