26.10.2021 · Nachricht · Zuständigkeit
Keine Spezialzuständigkeit nur wegen Inanspruchnahme als Erbe
| Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer mit erbrechtlicher Spezialzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG und einer allgemeinen Zivilkammer desselben Landgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar (KG Berlin 30.8.21, 2 AR 38/21, Abruf-Nr. 225374 ). |
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