· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckbarkeit: Recht auf Erbschaftsannahme
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
Das „Recht“ auf Annahme der Erbschaft unterliegt nicht der Pfändung (OLG München 19.1.15, 31 Wx 370/14, Abruf-Nr. 143843). |
Sachverhalt
Der Beteiligte zu 1 begehrte erfolglos einen Erbschein, der bezeugt, dass die Erblasserin von ihm und der Beteiligten zu 2 (B2) beerbt wurde. Er ist der Ansicht, dass seine Bevollmächtigten für die B2 das Erbe angenommen haben. Ihre Berechtigung ergebe sich aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB), in dem u.a. ihre Rechte auf Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden. B2 hat ihr Erbe später form- und fristgerecht ausgeschlagen. Die Beschwerde blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
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