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Stundung der Erbschaftsteuer
| Um den Fortbestand vererbter Unternehmen nicht zu gefährden, müssen Finanzämter seit 2009 die festgesetzte Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist, § 28 Abs. 1 ErbStG. Dies hat unter Umständen sogar zinslos zu erfolgen. |
Zur Zulässigkeit einer Stundung hat das FG Köln im letzten Jahr entschieden (FG Köln 10.8.12, 9 V 1481/12), dass eine Stundung ausgeschlossen ist, wenn der Erbe die Steuer aus seinem sonstigen Eigenvermögen aufbringen kann. Eine Stundung scheide aus, wenn eine Kreditaufnahme (etwa aufgrund regemäßiger Mieteinnahmen) möglich erscheint.
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http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/steuern/stundung_erbschaftsteuer.html