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  • · Nachricht · Betriebsvermögen

    Stundung der Erbschaftsteuer

    | Um den Fortbestand vererbter Unternehmen nicht zu gefährden, müssen Finanzämter seit 2009 die festgesetzte Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist, § 28 Abs. 1 ErbStG. Dies hat unter Umständen sogar zinslos zu erfolgen. |

     

    Zur Zulässigkeit einer Stundung hat das FG Köln im letzten Jahr entschieden (FG Köln 10.8.12, 9 V 1481/12), dass eine Stundung ausgeschlossen ist, wenn der Erbe die Steuer aus seinem sonstigen Eigenvermögen aufbringen kann. Eine Stundung scheide aus, wenn eine Kreditaufnahme (etwa aufgrund regemäßiger Mieteinnahmen) möglich erscheint.

     

    Lesen Sie die Entscheidung im Volltext unter

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20K%F6ln&Datum=10.08.2012&Aktenzeichen=9%20V%201481/12 

     

    Nähere Informationen finden Sie auch unter

    http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/steuern/stundung_erbschaftsteuer.html  

    Quelle: ID 40216360