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  • · Fachbeitrag · Bewertung

    Änderungen des BewG und ihre Folgen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws LL. M. M. M., FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon

    | Kurz vor dem Jahreswechsel ist das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 mit Geltung ab dem 1.1.23 (vgl. § 265 Abs. 14 BewG) verabschiedet worden(BGBl. I 2022, 2294 ff.). Die in Art. 12 JStG festgelegten Änderungen desBewG, die sich u. a. auf das Erbschaftsteuerrecht auswirken, haben im Vorfeld wegen drohender steuerlicher Mehrbelastungen für Aufsehen gesorgt. Auch wenn hierzu aktuell kein gesichertes Zahlenmaterial vorliegt bzw. vorliegen kann, wird es aufgrund der geänderten Bewertungsvorgaben in einigen Bereichen definitiv zur Ermittlung höherer Grundbesitzwerte kommen. Ob und wenn ja in welchem Maße dies zur Überschreitung von Freibeträgen nach dem ErbStG führen wird, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. |

    1. Hintergrund

    Das BewG ist für das ErbStG von erheblicher Bedeutung, da es für die Bewertung des geschenkten oder vererbten Vermögens maßgeblich ist (§ 12 Abs. 1 ErbStG). Wird ein inländisches Grundstück verschenkt oder vererbt (vgl. § 12 Abs. 3 ErbStG), ist grundsätzlich der Grundbesitzwert durch Grundlagenbescheid (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO) des Lagefinanzamtes (§ 152 Nr. 1 BewG) auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) gesondert festzustellen (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG). Bei der Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist regelmäßig der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 177 BewG). Dieser entspricht dem Verkehrswertbegriff nach § 194 BauGB, wonach der Verkehrswert (Marktwert) durch den am Markt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis bestimmt wird. Gegenstand der Bewertung sind die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 3 S. 1 BewG), zu denen Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile und das Zubehör gehören (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Deren Wert ist unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln.

     

    Beachten Sie | Die Ausführungen in dieser gedruckten Ausgabe von EE konzentrieren sich auf die gesetzlichen Änderungen mit ihren Auswirkungen auf die Praxis. In der Online-Ausgabe von EE sowie auch unter www.iww.deAbruf-Nr. 49024475 finden Sie eine Fassung dieses Beitrages, die noch ausführlicher auf den Hintergrund und die ‒ gesetzestechnische ‒ Vorgeschichte der Änderungen eingeht.