· Fachbeitrag · Ehegattenfreibetrag
Voller Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG von 500.000 EUR unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu. Der in § 16 Abs. 2 ErbStG in der bis zum 24.6.17 geltenden Fassung vorgesehene Freibetrag von 2.000 EUR ist unionsrechtswidrig. Dies hat der BFH aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Die Klägerin (F) ist Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz. Im Erbvertrag ist vereinbart, dass sie beim Tod des Ehemanns (M) aus dessen Vermögen näher bezeichnete Vermögenswerte als Vermächtnis erhalten solle. Dazu gehörten Aktien einer in der Schweiz ansässigen AG, Bankguthaben bei einer Schweizer Bank sowie Grundstücke in der Schweiz und in Deutschland. Der M hatte seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls in der Schweiz. Die F erhielt nach dem Tod des M diese Vermögenswerte. Das Finanzamt (FA) setzte gegen sie für den Erwerb von Todes wegen nach M Erbschaftsteuer fest. Die Höhe dieses Freibetrags ermittelte es, indem es den Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR nur im Verhältnis des inländischen Erwerbs zum Gesamterwerb ansetzte. Die F begehrt erfolgreich den vollen Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH 10.5.17, II R 53/14, DB 17, 1886, Abruf-Nr. 195914).
Entscheidungsgründe
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt ein Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Sind weder der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes noch der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG, bezieht sich die inländische Steuerpflicht lediglich auf den Teil des Vermögensanfalls, der in Inlandsvermögen i. S. d. § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) besteht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG.
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