· Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer
Kein § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei unentgeltlicher Überlassung zu Wohnzwecken an Angehörige
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
Die unentgeltliche Überlassung eines Miteigentumsanteils an einem Wohnungseigentum des Kindes an den überlebenden Elternteil stellt keine Selbstnutzung i.S. der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG dar (Hessisches FG 24.3.15, 1 K 118/15, Abruf-Nr. 144964). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Tochter (T) und Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters (Erblasser, E). Ihre Mutter (M) hat als testamentarisch eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen. In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die T für den im Nachlassvermögen befindlichen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem Wohnungseigentum eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG geltend. Sie war der Ansicht, es handele sich auch nach dem Tod des E weiterhin um ein Familienwohnheim, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt nun von der M allein genutzt werde. Die unentgeltliche Überlassung des zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum durch die T an M stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzecken dar. Der Beklagte (FA) setzte Erbschaftsteuer fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des Miteigentumserwerbs an der Wohnung liegen die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Familienheime i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht vor.
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