· Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer
Pflegefreibetrag für Kinder bei Pflege der Eltern
von RA Notar a.D. Jürgen Gemmer, Fachanwalt Steuerrecht, Magdeburg
| Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil gepflegt, kann es nach dessen Tod bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag beanspruchen. Dies hat der BFH entgegen der Verwaltungsansicht entschieden. |
Sachverhalt
Die Klägerin (T) ist Miterbin ihrer Mutter (M). Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III). Die T hatte M auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt (FA) gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Revision war erfolglos (BFH 10.5.17, II R 37/15, Abruf-Nr. 194937).
Entscheidungsgründe
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 EUR steuerfrei, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Die Vorschrift regelt nicht den Abzug eines Pauschbetrags, sondern die Berücksichtigung eines Freibetrags, wobei die mögliche Steuerbefreiung auf maximal 20.000 EUR begrenzt ist (BFH ZEV 13, 690).
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