· Nachricht · Erbschaftsteuer
Auch Verluste i. S. d. § 2a EStG aus Drittstaaten gehen nicht auf den Erben über
| Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Verluste i. S. d. § 2a EStG auf den Erben übergehen (BFH 23.10.19, I R 23/17, Abruf-Nr. 216462 ). |
Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte war Gesamtrechtsnachfolger seines am 20.8.12 verstorbenen Vaters. Dieser hatte in der Schweiz ein Haus, mit dem er Vermietungseinkünfte erzielte. Aufgrund hoher Renovierungsaufwendungen, die er mit Darlehen finanzierte, entstanden ihm negative Einkünfte aus Vermietung. Zum 31.12.11 betrugen die für V nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte 251.907 EUR.
Nach dem Tod von V trat der Kläger in die Darlehensverträge ein und erzielte in den Streitjahren positive Vermietungseinkünfte aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz. Einen Ausgleich der Verluste des Erblassers mit den positiven Einkünften des Klägers (aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz) nahm das Finanzamt nicht vor.
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