Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Behaltensfrist läuft nach Tod des Erben für Rechtsnachfolger weiter

    | Das Gesetz sieht keine vorzeitige Beendigung der fünfjährigen Frist bei Tod des ersten Erwerbers vor. Die Begünstigung nach § 13a ErbStG bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist ist rückwirkend zu versagen (FG Münster 12.6.13, 3 K 204/11 Erb). |

    Sachverhalt

    Die Erblasserin erbte von ihrer Mutter Anteile an einer GmbH, die auf die Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergingen. Die Kläger veräußerten die Anteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der Mutter der Erblasserin. Das Finanzamt versagte Begünstigung nach § 13 a ErbStG.

    Die Behaltensfrist sei nicht eingehalten worden. Die Kläger sind der Auffassung, dass diese Frist allein den Erben als Erwerber treffe. § 13 a Abs. 5 ErbStG besage, dass "der Erwerber" die Veräußerung vornehmen müsse. Nach dem Tod des Erwerbers sei auch der Zweck der Vorschrift, der in der Missbrauchsverhinderung liege, nicht mehr erfüllt.

    Entscheidungsgründe

    Das FG Münster hat die Klage abgewiesen: Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, dass die fünfjährige Frist vorzeitig durch den Tod des ersten Erwerbers endet. Zweck der Steuerbegünstigung ist die sachliche Fortführung des Betriebs. Die Behaltensfrist soll als Missbrauchsverhinderungsklausel zur Erfüllung dieses Zwecks beitragen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der Erst- oder der Zweiterwerber eine schädliche Veräußerung vornimmt. Das von den Klägern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommene Vermögen ist mit der laufenden Frist "belastet".

     

    http://www.kostenlose-urteile.de/FinG-Muenster_3-K-20411-Erb_Fuenfjaehrige-Behaltensfrist-laeuft-nach-dem-Tod-des-Erben-fuer-Rechtsnachfolger-weiter.news16853.htm 

    Quelle: ID 42362271