· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Besonderheiten der Behaltensregelungen bei Unternehmensvermögen
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
| Der Beitrag zeigt Besonderheiten und Fallgestaltungen, in welchen Fällen die Behaltensregelungen nicht greifen. |
1. Kein Verstoß gegen die Behaltensregelungen
Geht begünstigtes Vermögen von Todes wegen über, z. B. im Erbfall oder als Vermächtnis, liegt kein Verstoß gegen die Behaltensregelungen vor (zu den Behaltensregelungen vgl. Wenhardt, EE 18, 195).
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Der Enkel (EN) hat von seinem Großvater (G) begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG geerbt. Einen Antrag auf Optionsverschonung hat EN gestellt. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. Zwei Jahre nach dem Erbfall verstirbt auch EN und wird von seinem Sohn (S) beerbt.
Lösung: Es ist wie folgt zu differenzieren:
1. Zeitpunkt des ersten Erbfalls: EN muss seinen Erwerb als Erwerb von Todes wegen (Erbanfall) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG versteuern. Für den Erwerb des begünstigten Vermögens kann EN den 100%igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 10 Nr. 1 ErbStG beanspruchen; er hat dies beantragt.
2. Zeitpunkt des zweiten Erbfalls: Hier ist zwischen EN und S zu unterscheiden.
Der Übergang des begünstigten Vermögens aufgrund des Erbfalls auf S ist nicht steuerschädlich. Die Verschonungsmaßnahmen bleiben erhalten. S muss den Erwerb von Todes wegen versteuern, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Für den Erwerb des begünstigten Vermögens kann S den 100%igen Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 10 Nr. 1 ErbStG) beanspruchen, sofern er es beantragt. Sonst greifen der 85%ige Verschonungabschlag und der Abzugsbetrag, § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG. |
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