· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Betriebsvermögen: Keine abweichende Steuerfestsetzung bei Wertveränderung
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
Mit der Pauschalverweisung in § 12 Abs. 5 ErbStG auf die Steuerbilanzwerte hat der Gesetzgeber im Bewusstsein der sich aus der Verknüpfung zwischen Ertrag- und Erbschaftsteuerrecht ergebenden Härten bzw. Friktionen diese im Interesse der Steuervereinfachung in Kauf genommen. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen kommt danach auch dann nicht in Betracht, wenn eine nach ertragsteuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen anzusetzende Gesellschafterforderung am Stichtag wirtschaftlich gesehen nicht mehr werthaltig ist (BFH 17.4.13, II R 13/11, BFH/NV 13, 1383, Abruf-Nr. 133447). |
Sachverhalt
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines verstorbenen Groß- und Adoptivvaters. Zum Nachlass gehörte u.a. eine Kommanditbeteiligung des Erblassers an der C-GmbH & Co. KG (C-KG). Die C-KG war Inhaberin eines Erbbaurechts an einem Grundstück mit aufstehender Hotelanlage. Der Erblasser war Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks. Der Erblasser vermietete der C-KG weitere Grundstücksflächen zum Zwecke des Betriebs eines Golfplatzes. Die Ansprüche des Erblassers gegenüber der C-KG auf Erbpachtzinsen für das Hotelgrundstück, auf Zahlung der Pachten für den Golfplatz und auf Provisionen für übernommene Bürgschaften wurden auf einem Verrechnungskonto des Erblassers verbucht. Nach dessen Tod wurde über das Vermögen der C-KG das Insolvenzverfahren eröffnet und später mangels kostendeckender Masse eingestellt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) setzte die Erbschaftsteuer fest. Zeitgleich mit dem Einspruch dagegen beantragte der Kläger die abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen. Den Antrag lehnte das FA ab. Klage und Revision blieben ebenfalls erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
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