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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Grabpflegekosten als sog. schwebende Geschäfte

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster, und RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Das FG Düsseldorf musste klären, ob Kosten der Grabpflege für das Grab einer Tante zu Nachlassverbindlichkeiten (§ 1968 BGB) zählen, die erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen sind. |

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser (E) hatte das Nutzungsrecht an der Grabstätte seiner Mutter erworben. Er verstarb und wurde von seinem Cousin (C) beerbt. Dieser machte mit der Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten Kosten für die Pflege der Grabstätte geltend. Das beklagte FA setzte gegen den C die Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte neben dem Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG hinsichtlich der Kosten für die Pflege der Grabstätten einen geringen Teil des von C angegebenen Betrags. Nach dessen Einspruch änderte das FA den Bescheid ab und beachtete diese Kosten nicht mehr. Die Klage des C war erfolglos (FG Düsseldorf, 17.1.17, 4 K 1641/15 Erb, Abruf-Nr. 199913).

     

    Entscheidungsgründe

    Die vom C geltend gemachten Kosten für die Pflege der Grabstätte sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig. Darunter können nur die Kosten der Bestattung des Erblassers selbst fallen.