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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    So lösen Sie Problemeim Zusammenhang mit früheren Erwerben (Teil 2)

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | In Teil 1 wurde § 14 ErbStG in seinen Grundzügen dargestellt und wie damit gestaltet werden kann. Im zweiten Teil werden Probleme gezeigt und gelöst, die im Zusammenhang mit der Vorschrift auftreten können. |

    1. Personenkreis

    Es werden nur Erwerbe von derselben Person zusammengerechnet. Schenken z. B. die Großeltern ihrem Enkelkind Geld und wendet die Großmutter ihrem Enkel nochmals Vermögen zu (oder stirbt sie), werden diese Zuwendung und die frühere addiert. Die Zuwendung des Großvaters bleibt unberücksichtigt.

    2. Fiktive Steuer und tatsächlich zu entrichtende Steuer

    Um die korrekte Steuer zu ermitteln, muss die Steuer auf den Vorerwerb abgezogen werden. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden: Grundsätzlich ist von der Steuer auf den Gesamterwerb die Steuer abzuziehen, die für die Vorerwerbe nach den persönlichen Vorschriften und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt des Letzterwerbs zu erheben gewesen wäre, § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG (sog. fiktive Steuer). Anstelle der fiktiven Steuer ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist, § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG.