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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    So wird der Erwerb aufgrund Testaments besteuert

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Bei der erbrechtlichen Beratung sind stets auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Der Beitrag zeigt anhand eines praktischen Falls, welche erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkte bei einem Erwerb aufgrund Testaments zu beachten sind. |

    1. Erbschaftsteuerliche Grundlagen

    Im Erbfall liegt für die Erben ein Erwerb von Todes wegen vor, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer ist der Todestag des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Dabei gilt nach § 10 Abs. 1 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, z. B. nach §§ 13, 13a, 13d ErbStG. Die Bereicherung ergibt sich, indem vom Vermögensanfall die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Auch Vermächtnisse unterliegen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer ist sowohl beim Erbfall als auch beim Vermächtnis der Tod des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Steuerschuldner ist der Erwerber, § 20 ErbStG. Dies sind insbesondere der Erbe und der Vermächtnisnehmer.

     

    Der Erwerber muss jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem Finanzamt schriftlich anzeigen, § 30 Abs. 1 ErbStG. Ausnahme: Wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt, § 30 Abs. 3 ErbStG.