· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Vorfälligkeitsentschädigungen sind als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen
von RA & Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die infolge vorzeitiger Ablösung eines Nachlasskredits zu zahlen ist, kann als sonstige Nachlassverbindlichkeit i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigt werden. Das hat das FG Münster aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Über den Nachlass der verstorbenen E wurde Nachlassverwaltung angeordnet. Zum Nachlass gehörten u. a. mehrere bebaute Grundstücke, die unter Zustimmung des Nachlassgerichts veräußert wurden. Die Darlehen wurden vorzeitig abgelöst, wodurch Vorfälligkeitsentschädigungen entstanden. Nachdem die Erben bekannt waren, setzte das Finanzamt (FA) Erbschaftsteuer fest, wobei die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd berücksichtigt wurden. Das FG Münster entsprach dem Begehren des Klägers, diese Entschädigungsleistungen als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren (Urteil vom 12.4.18, 3 K 3662/16 Erb, Abruf-Nr. 202007, ZEV 18, 420).
Entscheidungsgründe
Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind als sonstige Nachlassverbindlichkeiten u. a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang damit entstehen, den Nachlass abzuwickeln, zu regeln, zu verteilen oder den Erwerb zu erlangen. Gemeinsam ist diesen Aufwendungen, dass sie erst nach dem Erbfall entstehen. Abzugsfähig sind die Aufwendungen allerdings nur, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen festgestellt werden kann, was einen engen und zeitlichen Zusammenhang erfordert (Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: November 17, § 10 Rn. 192; BFH BStBl II 13, 738, Rn. 11 = ZEV 13, 525).
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