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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrecht

    Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht zu beachten. Das hat der BFH entschieden. |

    Sachverhalt

    Der Kläger (Kl.) verzichtete für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter (M) ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen drei Brüdern darauf, seinen Pflichtteilsanspruch gegen eine Abfindung geltend zu machen. Zuvor hatte der Kl. von der M bereits Schenkungen erhalten. Der BFH hat entschieden, dass die Abfindungen an den Kl. nicht als Schenkung der M an diesen, sondern als drei freigebige Zuwendungen der Brüder an ihn getrennt zu besteuern sind (EE 14, 28, Abruf-Nr. 132680).

     

    Das Finanzamt (FA) erließ für die Zuwendungen der Brüder getrennte Schenkungsteuerbescheide gegen den Kl. Es rechnete dabei der Abfindung je Bruder jeweils den vollen Wert von Schenkungen der M an den Kl. hinzu. Davon zog es den seinerzeit für Erwerbe von Kindern von ihren Eltern zustehenden Freibetrag von 205.000 EUR (heute: 400.000 EUR) ab. Es wandte den Steuersatz der Steuerklasse I für Kinder an (19 Prozent) und zog von der Steuer den gesetzlichen Anrechnungsbetrag für die Steuer für die Vorschenkungen ab. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es rechnete die Vorschenkungen den Abfindungen nicht hinzu und berücksichtigte nur den für die „übrigen Personen der Steuerklasse I“ vorgesehenen Freibetrag von seinerzeit 51.200 EUR (heute: 100.000 EUR). Damit reduzierte es die Schenkungsteuer auf rund 1/3. Dem folgte der BFH nicht (10.5.17, II R 25/15, Abruf-Nr. 195796).